Gausatzung

Satzung der Heimat- und Trachtenvereinigung „Huosigau“ e. V.

Gültig ab 18.03.2005

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Heimat- und Trachtenvereinigung „Huosigau“ e. V.

Er wurde am 02.11.1947 wiedergegründet und ist Rechtsnachfolger des 1911 gegründeten,  ehemaligen Gauverband II.

Nachfolgend wird er Vereinigung genannt.

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Weilheim in Oberbayern und ist dort im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern unter Nr. VR 409 im Vereinsregister eingetragen.

Der Gerichtsstand ist Weilheim in Oberbayern.

Der historische Huosigau zählt zu den ältesten urkundlich nachgewiesenen Gaugebieten des  altbairischen Raumes. Der Name bezieht sich auf das bajuwarische Adelsgeschlecht der Huosi.

Das heutige Gaugebiet der Vereinigung liegt im Wesentlichen im Bereich dieses historischen  Raumes mit Weilheim als seinem Mittelpunkt.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Vereinigung hat sich zur Aufgabe gemacht, alles was dem Gaugebiet und dessen Bewohnern  in Natur- und Menschenwerk, in Gewohnheit, Tracht und Sitte, in Sprache, Musik und Gesang  eigentümlich ist, zu erhalten, zu pflegen und auszubauen.

Diesen Zweck sucht sie insbesondere zu erreichen durch:

Pflege des Wissens der heimatlichen Eigenheiten in Gegenwart und Vergangenheit, der heimatlichen  Trachten, der Volkstänze und Schuhplattler, der Volksmusik, des Volkliedes, guter alter Bräuche,  Dialekt und Laienspiel.

Förderung und Unterstützung von Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen, welche sich um die  Heimatkunde und Heimatpflege, sowie um das kulturelle Leben im Gaugebiet besonders annehmen  und verdient machen.

Information, Beratung, Betreuung und Fortbildung der ihr angeschlossenen Mitglieder.

Förderung, Ausbildung und Betreuung der Trachtenjugend.

Bewahrung und Schutz historischer Kunstwerke und Denkmäler der Heimatgeschichte und Volkskunst.

Fühlungnahme mit gleichartigen Vereinigungen und übergeordneten Organisationen zum Zweck der Zusammenarbeit.

Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Bereichen.

Die Vereinigung ist politisch und religiös neutral. Der Vereinigung bleibt ein Anschluss an  Dachorganisationen oder überregionale Vereinigungen überlassen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen die Vereinigung keinen Anspruch am Vermögen der Vereinigung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinigung können werden:

a. Heimat- und Trachtenvereine als Vollmitglieder; sie sollen ihren Sitz im Gaugebiet haben und stellen je 3 Delegierte bei der Mitgliederversammlung

b. Sonstige Vereine und Personenvereinigungen als Einzelmitglieder; sie stellen je einen Delegierten bei der Mitgliederversammlung

c. Körperschaften des öffentlichen Rechts als Kooperativmitglieder; sie stellen jeweils einen Delegierten bei der Mitgliederversammlung.

d. Natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder. Sie bilden den Förderkreis. In der Mitgliederversammlung wird der Förderkreis durch einen von den fördernden Mitgliedern benannten Delegierten vertreten.

e. Gauehrenvorstände und Gauehrenmitglieder; Sitz und Stimme regeln sich nach den §§ 5 und 6.

f. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form beim Gauausschuss einzureichen.

g. Mit der Antragstellung werden die Satzung der Vereinigung, sowie die für die Mitglieder verbindlichen Bestimmungen anerkannt

h. Antragsteller müssen sich zu den Zielen der Vereinigung bekennen, ihre Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung der Vereinigung stehen. Sie sollen keinem anderen Trachtengau angehören.

i. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.

j. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Gauehrenvorstand

Ein ausscheidender Gauvorstand, der sich hervorragende Verdienste um die Vereinigung und deren Belange erworben hat, kann auf Vorschlag des Gauausschusses durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zum Gauehrenvorstand ernannt werden. Bei seiner Ernennung erhält er eine Urkunde.

Gauehrenvorstände sind Mitglieder des Gauausschusses und haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Gauehrenmitglieder

Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Belange der Vereinigung erworben haben, können auf Vorschlag des Gauausschusses durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zum Gauehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung erhalten sie eine Urkunde.

Gauehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch freiwilligen Austritt;
  • ein Ausscheiden aus der Vereinigung hat stets in schriftlicher Form zu erfolgen. Das Schreiben ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Rückständige Beiträge und Abgaben sind sofort auszugleichen.
  • durch Ausschluss;
  • ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen oder die Satzung der Vereinigung verstößt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der beschlossenen Beiträge und Abgaben im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn seit der letzten Mahnung 3 Monate vergangen sind.
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der Ausschluss kann nur mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

In jedem Fall ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Versammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Gauvorstand schriftlich eingelegt werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Dem Mitglied, welches ausgeschlossen werden soll, ist das Stimmrecht bei dieser Abstimmung entzogen.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

Das Stimmrecht der Mitglieder ist in § 13 geregelt. Bei der Abstimmung über die Entlastung der geschäftsführenden Vorstandschaft ruht das Stimmrecht der Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Alle Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung, den geschäftsführenden Gauvorstand und den Gausausschuss schriftlich Anträge zu stellen. Anträge sind mit einer Zwei-Wochen-Frist zu einer Mitgliederversammlung oder Sitzung zu stellen.

Mündliche Anträge sind in allen Organen der Vereinigung zulässig. Über deren Behandlung beschließt das jeweilige Gremium mit einfacher Stimmenmehrheit.

Das einzelne Mitglied hat kein Recht auf Vermögen und Inventar der Vereinigung. Ebenso kann kein Mitglied Teilung des Vermögens der Vereinigung verlangen.

Jedes Mitglied kann sich um die Durchführung von Veranstaltungen auf Gauebene bewerben. Über deren Vergabe beschließt der Gauausschuss, oder bei mehrfach Bewerbungen zu einer Veranstaltung, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gehalten, sich bei allen Veranstaltungen der Vereinigung bestmöglich zu beteiligen und die Ziele und Aktivitäten der Vereinigung nach bestem Wissen und Können zu unterstützen.

Sie unterliegen der Satzung und den weiteren von der Vereinigung erlassenen Bestimmungen. Sie sind gehalten, den Weisungen des geschäftsführenden Gauvorstandes und der jeweiligen Sachgebietsleiter zu folgen.

Alle Vollmitglieder sind gehalten, die Trachtenjugend durch Gründung und Unterhaltung von Jugendgruppen besonders zu fördern. Auf zuverlässige Sachgebietsleiter (Jugendwarte) ist zu achten.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresmitgliedsbeitrag kann in jeder Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

Die Beiträge und sonstigen Abgaben sind bis 01. März jeden Jahres zu entrichten.

 

§ 12 Organe

Die Organe der Vereinigung sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der geschäftsführende Gauvorstand nach § 26 BGB

c. der Gauausschuss.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Ihr gehören mit Sitz- und Stimmrecht an:

a. die Mitglieder der Vereinigung. Jeder Delegierte nach § 4 hat eine Stimme.

b. die Gauausschussmitglieder.

c. die Ehrenmitglieder, soweit sie nicht im Gauausschuss vertreten sind.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme und Beratung der jährlichen Tätigkeits-, Kassen- und Revisionsberichte, sowie einmal jährlich Entlastung des geschäftsführenden Gauvorstandes

b. Wahl des Gauausschusses

c. Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderungen §22, Beiträge und Abgaben, eingereichte Anträge, Auflösung der Vereinigung

d. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach §§ 4 bis 8 dieser Satzung

e. Bestellung von zwei Revisoren

f. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden

g. Bestellung der Delegierten zu Verbandstagungen

3. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1.Gauvorstand oder dessen Vertreter geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.

Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Nach Ablauf eines Arbeitsjahres findet alljährlich die Frühjahrs-Mitgliederversammlung im 1. Quartal des folgenden Jahres statt. Ständiger Tagungsort ist Weilheim in Oberbayern.

Die Herbstmitgliederversammlung findet im letzten Quartal statt; diese kann jeweils an einem anderen Ort stattfinden.

Die Ladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Monats-Frist zu erfolgen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 14 Geschäftsführender Gauvorstand

Der geschäftsführende Gauvorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem 1. Vorsitzenden mit der Amtsbezeichnung 1. Gauvorstand

2. dem 2. Vorsitzenden mit der Amtsbezeichnung 2. Gauvorstand

3. dem Kassier mit der Amtsbezeichnung Gaukassier

4. dem Schriftführer mit der Amtsbezeichnung Gauschriftführer.

 

§ 15 Aufgaben des geschäftsführenden Gauvorstandes

1. Dem geschäftsführenden Gauvorstand obliegt:

  • die geschäftliche und organisatorische Leitung der Vereinigung im Rahmen der Satzung und etwaiger Geschäftsordnungen.
  • die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung oder vom Gauausschuss gefassten Beschlüsse.
  • die Einberufung der Organe.
  • die Vertretung der Vereinigung bei deren Mitgliedschaften, in der Öffentlichkeit und bei Behörden.

In dringenden Gauangelegenheiten, nach Absprache mit dem geschäftsführenden Gauvorstand, kann der 1. Gauvorstand oder dessen Vertreter unmittelbar entscheiden und erledigen. Nachträgliche Information der Mitgliederversammlung ist erforderlich.

2. Der geschäftsführende Gauvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Ihm obliegt im Sinne von § 26 BGB die rechtliche Vertretung.

Die Vereinigung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

Die Ziffer 2 regelt die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis. Die im Innenverhältnis maßgebliche Beschreibung der Aufgaben ist in Ziffer 5 dargestellt.

3. Der geschäftsführende Gauvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Gauvorstandes aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.

4. Beschlüsse des geschäftsführenden Gauvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Gauvorsitzenden. Über jede Sitzung des geschäftsführenden Gauvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5. Im Einzelnen haben die Mitglieder des geschäftsführenden Gauvorstandes folgende Aufgaben:

a. Der 1. Vorsitzende beruft alle Sitzungen und Versammlungen der Organe der Vereinigung ein, führt den Vorsitz und vertritt die Vereinigung nach außen. Er überwacht das Gauvereinsleben, sorgt für die Pflege der Tracht, des Brauchtums und der Sitte und unterstützt die Vereinsvorstände mit Rat und Tat. Dem 1. Vorsitzenden obliegt vor allem die Führung, doch muß er bei allen wichtigen Fragen den Gauausschuss informieren und mitbestimmen lassen. Der 1. Gauvorstand muss in der Frühjahrs-Mitgliederver-sammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.

Der 1. Gauvorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen

– auf schriftlichen Antrag des Gauausschusses

– auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. (ausgenommen Fördermitglieder).

b. Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den 1. Vorsitzenden, besonders bei dessen Erkrankung oder Verhinderung in allen Gauverbandsangelegenheiten. Sind bei Sitzungen des Gauausschusses und der Mitgliederversammlung beide Vorsitzende verhindert, so tritt an deren Stelle ein anderes Vorstandsmitglied.

c. Der Schriftführer fertigt die notwendigen Schriftstücke, soweit sie nicht vom 1. Gauvorstand oder dessen Vertreter erledigt werden. Von Versammlungen und Sitzungen erstellt er Protokolle, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterzeichnen sind. Er hat ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen, woraus die Zu- und Abgänge ersichtlich sein müssen. Der Schriftführer muss in der Frühjahrs-Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Der 1. und der 2. Gauvorsitzende sind jederzeit berechtigt, in die Bücher und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

d. Der Kassier verwaltet die Finanzen der Vereinigung einschließlich der Abwicklung von Zuschüssen o. ä. Er erstellt die Einnahmen und Ausgabenrechnung sowie eine Fortschreibung über das Vermögen der Vereinigung. Zahlungen sind vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu genehmigen. Der Kassier muss in der Frühjahrs-Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jederzeit berechtigt, Einsicht in die Kassenbücher und Belege zu nehmen.

e. Bei Verhinderung des 1. und des 2. Gauvorsitzenden vertreten die Vereinigung der Schriftführer und Kassier gemeinsam, jedoch nur im Innenverhältnis. Zur Bewältigung von besonderen Aufgaben kann der geschäftsführende Gauvorstand Arbeitsgruppen bilden und auflösen. Alle Ämter in der Gauvorstandschaft werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Erstattung von Auslagen, Aufwendungen, Fahrtspesen u. ä. wie sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, wird durch Gauausschussbeschluss geregelt.

 

§ 16 Gauausschuss

Der Gauausschuss setzt sich zusammen aus

a. dem geschäftsführenden Gauvorstand

b. den Sachgebietsleitern und gegebenenfalls deren Stellvertreter, die durch die Mitgliederversammlung zu bestellen sind.

c. bis zu drei Beisitzern

d. und den Gauehrenvorständen.

Die Anzahl und Besetzung der Sachgebiete orientieren sich an den Sachausschüssen des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. und sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten zu bestimmen.

 

§ 17 Aufgaben des Gauausschusses

 

Die Sachgebietsleiter haben die Gauvorstandschaft und die Mitglieder der Vereinigung in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Gauveranstaltungen sind von den entsprechenden Sachgebietsleitern in Zusammenarbeit mit den durchführenden Vereinen zu organisieren und durchzuführen. Die Sachgebietsleiter sollen in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

Die Beisitzer haben die geschäftsführende Gauvorstandschaft, den Gauausschuss und die Mitglieder der Vereinigung in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen.

Sachgebietsleiter und Beisitzer können delegiert werden.

Beschlüsse des Gauausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über jede Sitzung des Gauausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Alle Ämter im Gauausschuss werden ehrenamtlich ausgeübt.

Die Erstattung von Auslagen, Aufwendungen, Fahrtspesen u. ä. wie sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, wird durch Gauausschussbeschluss geregelt.

 

§ 18 Revisoren

 

Die zwei Revisoren nehmen jährlich mindestens eine Kassenprüfung vor und prüfen dabei die Richtigkeit der Belege und Buchungen, jedoch nicht, ob sie begründet sind.

Beanstandungen haben sie unverzüglich dem geschäftsführenden Gauvorstand zu melden. Werden die Beanstandungen nicht kurzfristig behoben, ist dies im Prüfungsbericht festzuhalten und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Über jede vorgenommene Prüfung ist ein Prüfungsvermerk in den Kassenbüchern anzubringen und ein Prüfungsbericht zu erstellen, der von allen Beteiligten zu unterzeichnen und dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten ist.

In der Frühjahrs-Mitgliederversammlung erstattet ein Revisor Bericht und schlägt bei Richtigkeit die Entlastung des Kassiers vor.

Die Revisoren dürfen weder dem geschäftsführenden Gauvorstand noch dem Gauausschuss angehören.

 

§ 19 Wahlen

Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Gauvorstandes, der Sachgebietsleiter und deren Vertreter, der Beisitzer sowie der zwei Revisoren erfolgt alle drei Jahre in der Frühjahrs-Mitgliederversammlung.

Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied der geschäftsführenden Gauvorstandschaft aus, bestimmt die geschäftsführende Gauvorstandschaft eine Person kommissarisch bis zur folgenden Mitgliederversammlung, in der eine Nachwahl durchzuführen ist. Scheiden mehr als zwei Mitglieder aus der geschäftsführenden Gauvorstandschaft aus, ist binnen drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Nachwahlen stattfinden.

Die Wahl des geschäftsführenden Gauvorstandes ist geheim durchzuführen. Alle anderen zu Wählenden sind ebenfalls per Stimmzettel zu wählen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt per Akklamation, dass diese per Akklamation vorgenommen wird, soweit die Satzung als auch gesetzliche Bestimmungen dies erlauben.

Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Bei mehreren Bewerbern für ein Amt, muss die Wahl geheim erfolgen.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen.

Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Der Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Mitgliederversammlung.

Von der Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.

Der gewählte 1. Gauvorstand ist verpflichtet, Veränderungen in der geschäftsführenden Vorstandschaft umgehend notariell anzumelden.

 

§ 20 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Einzelheiten der Vereinigungstätigkeiten können in Ordnungen geregelt werden, die vom Gauausschuss beschlossen werden. Hierzu gehören unter anderem:

  • Geschäftsordnung
  • Ehrenordung
  • Auslagen- und Vergütungsordnung

 

§ 21 Haftung

Die Vereinigung haftet nicht für Vermögens- oder Personenschäden, die Mitgliedern oder Dritten im Zusammenhang mit Aktivitäten der Vereinigung jeder Art entstehen, soweit dieser Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist.

 

§ 22 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies in der Einladung ausdrücklich unter Angabe des Wortlauts angekündigt wurde.

Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Satzungsänderungen sind vom 1. Vorsitzenden zur Eintragung in das Vereinsregister notariell anzumelden.

 

§ 23 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss muss eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aufweisen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall Ihrer bisherigen Aufgaben fällt das nach Abzug sämtlicher noch bestehender Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen der Vereinigung im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt an den Bayerischen Trachtenverband e. V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24 Schlussbestimmungen

Für alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet zunächst der Gauausschuss, dann die Mitgliederversammlung oder es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft. Alle vorhergehenden Satzungen sind somit ungültig.

 

Weilheim, den 18. März 2005

 

Der geschäftsführende Gauvorstand laut Wahlprotokoll:

1. Gauvorstand: Kaindl Josef

2. Gauvorstand: Menzinger Hans

Schriftführer: Sollinger Rosemarie

Kassier: Schmid Hans