§ 4 Nr. 20 a UStG

Gemäß § 4 Nr. 20 a UStG sind die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Theater, Orchester , Kammermusikensembles, Chöre, …, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks … Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 genannten Einrichtungen erfüllen.

Aktuelle Formulare findet Ihr auf dem Internetauftritt der Regierung von Niederbayern (Suche: Bescheinigung Umsatzsteuer)

Antragsformular (PDF – Stand Nov 2019)

Antragsformular (DOC – Stand Nov 2019)

Hinweise der Regierung von Niederbayern:
„Wenn Sie eine unbefristete Bescheinigung beantragen wollen legen Sie bitte eine Auflistung der Aufführungen der letzten Jahre sowie der bereits geplanten Aufführungen vor und teilen Sie uns die Umsätze der letzten Jahre mit.

Für Einrichtungen mit Sitz in Bayern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung zum Umsatzsteuerbescheinigungsgesetz die Regierung von Niederbayern zuständige Landesbehörde.“